Hohnstein aktuell

Öffentliche Bekanntmachungen

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Sondergebiet Wohnen und Fremdenverkehr „Mittelmühle Ehrenberg“ der Stadt Hohnstein

Der Stadtrat der Stadt Hohnstein hat mit Beschluss Nr. 21/24 vom 19.06.2024 den Vorentwurf des Bebauungsplanes Sondergebiet Wohnen und Fremdenverkehr „Mittelmühle Ehrenberg“ beschlossen.

Das Planungsziel wird von Wohnen zur Schaffung eines Sondergebietes Wohnen und Fremdenverkehr geändert.

Die Öffentlichkeit soll möglichst frühzeitig am Verfahren beteiligt werden.

Die Veröffentlichung im Internet finden Sie auf der Homepage der Stadt Hohnstein unter: https://www.hohnstein.de/bauleitplanung/

Der Vorentwurf der Planung wird vom 29.07.2024 bis einschließlich 12.08.2024
in der Stadtverwaltung Hohnstein, Rathausstraße 10 während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht ausgelegt:

Montag          :                       9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Dienstag       :                       9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch        :                       9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Donnerstag  :                       9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Freitag           :                       9.00 – 12.00 Uhr

Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor:

  • Baugrundgutachten Ingenieurbüro für Geotechnik Bautzen GmbH, Projekt Nr. I-133-09-23 vom 27.10.2023
  • Umweltbericht zum Bebauungsplan, Umweltbüro Dr. Annett Weiß, vom 14.06.2024

Weiterhin sind die Planunterlagen auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de sowie auf der Internetseite der Stadt Hohnstein zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.

Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden an: stadt@hohnstein.de oder per Fax an: 035975 – 86810. Sie können auch bei der Stadt Hohnstein, Rathausstraße 10, 01848 Hohnstein bei Bedarf schriftlich eingereicht oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Datenschutzinformation:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage § 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) Datenschutz-Grundverordnung und dem Sächsischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Baugesetzbuch und nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung“, welches mit ausliegt.

Der Beschluss wird hiermit bekannt gegeben.

Brade
Bürgermeister

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplans Sondergebiet „DRK Rettungswache“ Hohnstein

Der Stadtrat der Stadt Hohnstein hat am 25.10.2023 in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss des Bebauungsplanes Sondergebietes „DRK Rettungswache“ Flurstück Nr. 442 der Gemarkung Hohnstein in der Fassung vom 08.11.2022, geändert am 08.06.2023 mit redaktionellen Ergänzungen vom 12.10.2023 gefasst und die Begründung inklusive Umweltbericht gebilligt – Beschluss Nr. 69/23.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung inklusive Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung ab dem 19.04.2024 in der Stadtverwaltung Hohnstein, Rathausstraße 10 während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden auch im Internet auf der Homepage der Stadt Hohnstein sowie dem Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter den folgenden Links zugänglich gemacht:

http://buergebeteiligung.sachsen.de sowie www.Hohnstein.de

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung einer dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Inkraftsetzung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Brade
Bürgermeister

Beschluss der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hohnstein im Bereich des Sondergebietes „DRK Rettungswache“ in Hohnstein

Der Stadtrat der Stadt Hohnstein hat am 25.10.2023 in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss der 2. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Hohnstein im Bereich des Sondergebietes „DRK Rettungswache“ Flurstück Nr. 442 der Gemarkung Hohnstein in der Fassung vom 08.06.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 12.10.2023 gefasst und die Begründung inklusive Umweltbericht gebilligt – Beschluss Nr. 68/23.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Hohnstein wurde vom Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit Bescheid vom 30.11.2023 unter Aktenzeichen 0004-14.6.28-621.3-190.000-01.2 ohne Auflagen mit redaktionellen Änderungen genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hohnstein wurde ordnungsgemäß ausgefertigt und tritt mit Datum der Bekanntmachung in Kraft und ist damit rechtswirksam.

Jedermann kann die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Hohnstein und die Begründung inklusive Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung ab dem 19.02.2024 in der Stadtverwaltung Hohnstein, Rathausstraße 10 während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden auch im Internet auf der Homepage der Stadt Hohnstein sowie dem Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter den folgenden Links zugänglich gemacht:

http://buergebeteiligung.sachsen.de sowie www.Hohnstein.de

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

– eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung einer dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

– eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

– nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Brade
Bürgermeister

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf Bebauungsplan „Ferienloggien Zur Aussicht“ Hohnstein

Der Stadtrat der Stadt Hohnstein hat mit Beschluss Nr. 60/23 vom 30.08.2023 den Vorentwurf eines Bebauungsplanes „Ferienloggien Zur Aussicht“ Hohnstein gebilligt.

Die Öffentlichkeit soll gemäß § 3 Abs. 1 BauGB möglichst frühzeitig am Verfahren beteiligt werden.

Der Vorentwurf der Planung wird vom 02.10.2023 bis einschließlich 27.10.2023

in der Stadtverwaltung Hohnstein, Rathausstraße 10 während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht ausgelegt:

Montag          :                       9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Dienstag       :                       9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch        :                       9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Donnerstag  :                       9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Freitag           :                       9.00 – 12.00 Uhr

Weiterhin sind die Planunterlagen auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de sowie auf der Internetseite der Stadt Hohnstein www.Hohnstein.de zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.

Während der Auslegungsfrist hat jedermann die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Planentwurf und zur Erörterung der Planung.

Anregungen können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift in der Stadtverwaltung vorgebracht werden.

Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beim Beschluss zur Abwägung zum o. g. Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Der Beschluss wird hiermit bekannt gegeben.

Brade
Bürgermeister

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der Ergänzungssatzung „Dorfgemeinschaftshaus Cunnersdorf“

Der Stadtrat der Stadt Hohnstein hat in öffentlicher Sitzung am 23.11.2022 mit Beschluss Nr. 56/22 die Abwägung der Einwände vorgenommen und die o.g. Ergänzungssatzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss für den Bereich „Dorfgemeinschaftshaus Cunnersdorf“ wurde auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, bestehend aus der Satzung einschließlich Planzeichnung (Teil A) und Begründung vom 21.02.2022, mit redaktionellen Änderungen vom 10.11.2022 gefasst.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft (§ 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Ergänzungssatzung liegt mit Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Stadt Hohnstein, Rathausstraße 10, 01848 Hohnstein während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Auf die Voraussetzung für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Hohnstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich sind.
    Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Brade

Bürgermeister